Aufruf zum Literaturwettbewerb

Liebe Mitglieder und Interessierte,

der gemeinnützig anerkannte Verein “Die Wortfinder e.V.” schreibt einen Literaturwettbewerb aus. Alle Menschen mit  Behinderung sind  eingeladen, dabei mitzumachen.
Das diesjährige Thema lautet (…)

Rare Disease Day 2021

Liebe Mitglieder und Interessierte,

der Rare Diseas Day steht vor der Tür.

Am der 28. Februar ist es soweit.

Zeigen Sie Flagge für die seltenen Erkrankungen.

Schauen Sie sich gerne den Informationsfilm an. (…)

Neue Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021

Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine neue Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht.

Was ändert sich ab dem 01.01.2021?

Liebe Mitglieder und Interessierte,

mit dem neuen Jahr gehen auch viele Neuerungen einher.

Bericht des SWR2: “Werkstätten für Menschen mit Behinderung – Kein Ort für Inklusion?”

Liebe Mitglieder und Interessierte,

wir möchten Sie auf einen sehr interessanten Bericht des SWR2 von Marc Bädorf verweisen,

3. Online- Inklusionskongress

Wir möchten Sie auf den dritten Online-Inklusionskongress vom 12.03. bis 18.03.2021 aufmerksam machen.

Informationen zur Corona-Impfung

Neue Informationen rund um COVID-19

Keine Einschränkung der Flexibilität von Verhinderungspflege durch die Pflegereform 2021!

Liebe Mitglieder und Interessierte,

 

wir wollen Sie auf die anstehende Pflegereform 2021 und ihre Folgen aufmerksam machen.

Dazu möchten wir mit Ihnen die Medienmitteilung der Fachverbände für Menschen mit Behinderung teilen:

Düsseldorf, 8. Dezember 2020 – Mit Schreiben vom heutigen Tag haben die Fachverbände für Menschen mit Behinderung Bundesgesundheitsminister
Jens Spahn dazu aufgefordert, aus den Ansprüchen auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege ein Gesamtjahresbudget zu bilden, dass voll flexibel ist und zu 100 Prozent für die stundenweise Inanspruchnahme von Ersatzpflege in Anspruch genommen werden darf.
Hintergrund ist das Eckpunktepapier des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegereform 2021 vom 4. November 2020. Darin heißt es, dass ein Teil der Verhinderungspflege künftig einer längeren Verhinderung der Pflegeperson vorbehalten bleibt. Für die stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege sollen dagegen ab dem 1. Juli 2022 nur noch maximal 40 Prozent des Gesamtjahresbetrags zur Verfügung stehen.
Diesen Plänen zur Einschränkung der derzeitigen Flexibilität von Verhinderungspflege treten die Fachverbände entschieden entgegen. Gerade die Möglichkeit,
Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch zu nehmen, ist für Familien mit behinderten Kindern von besonderer Bedeutung, da hierdurch kurzfristige Auszeiten von der Pflege im nicht immer planbaren Pflege- und Familienalltag realisiert werden können. Für viele Familien ist die stundenweise Inanspruchnahme auch die einzige Möglichkeit, Verhinderungspflege geltend zu machen, da insbesondere für Kinder mit hohem Unterstützungsbedarf nicht genügend geeignete Ersatzpflegeangebote für längere Zeiträume zur Verfügung stehen.
Mit demselben Schreiben fordern die Fachverbände den Minister außerdem dazu auf, sicherzustellen, dass nicht verbrauchte Beträge der Verhinderungspflege aus dem Jahr 2020 auf das Jahr 2021 übertragen werden können. Aufgrund der Corona-Pandemie sind im laufenden Jahr 2020 viele Ersatzpflegeangebote aus Gründen des Infektionsschutzes und wegen angeordneter Kontaktbeschränkungen entfallen. Zahlreiche Familien konnten deshalb ihren diesjährigen Betrag für Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 2.418 Euro nicht oder nicht vollständig nutzen. Mangels Übertragbarkeit würden die nicht in Anspruch
genommenen Beträge Ende des Jahres verfallen. Eltern behinderter Kinder, die durch die Corona-Pandemie ohnehin schon hochgradig belastet sind, sind über den drohenden Verlust ihrer Ansprüche empört.

Zum Hintergrund:
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI wird gewährt, wenn eine Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen an der Pflege gehindert ist. Für die Verhinderungspflege steht ein jährlicher Betrag von 1.612 Euro zur Verfügung, der um bis zu 806 Euro aus
Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden kann. Anders als die Kurzzeitpflege, die nur in bestimmten stationären Einrichtungen in Anspruch genommen werden darf, ist die Verhinderungspflege sehr flexibel einsetzbar. So kann sie beispielsweise durch nicht erwerbsmäßig pflegende Personen, wie Angehörige oder Nachbarn oder Familienunterstützende Dienste, erbracht werden. Sie kann mehrere Wochen am Stück, aber auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Aufgrund ihrer flexiblen Einsatzmöglichkeiten ist die Verhinderungspflege die wichtigste Entlastungsleistung in der Pflegeversicherung für Familien mit behinderten Kindern.

 

Die Forderung der Fachverbände können Sie hier nachlesen.

 

Ihre Interessengemeinschaft Fragiles-X e.V.